{"id":82,"date":"2012-09-26T08:12:47","date_gmt":"2012-09-26T08:12:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gib-immobilien.de\/blog\/?p=82"},"modified":"2012-12-29T12:06:34","modified_gmt":"2012-12-29T12:06:34","slug":"kostenvoranschlag-ist-mehr-als-vorschlag","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.gib-immobilien.de\/blog\/kostenvoranschlag-ist-mehr-als-vorschlag\/","title":{"rendered":"Kostenvoranschlag ist mehr als Vorschlag"},"content":{"rendered":"<p>Ein Kostenvoranschlag soll genau sein. Denn f\u00fcr den Bauherren kann eine allzu grobe Sch\u00e4tzung schnell teuer werden.<\/p>\n<p>Jeder Bauherr, egal, ob er neu <span class='wp_keywordlink'><a href=\"http:\/\/www.gib-immobilien.de\/web\/bauen\/haus-und-bauen.html\" title=\"bauen\">bauen<\/a><\/span>, anbauen oder nur modernisieren m\u00f6chte, will wissen, was sein Vorhaben kostet. Aus diesem Grund l\u00e4sst er sich  zum Vergleich m\u00f6glichst gleich mehrere &#8211; <em>Kostenvoranschl\u00e4ge<\/em> machen.<\/p>\n<p>In einem Kostenvoranschlag werden die voraussichtlich anfallenden Arbeiten aufgelistet und die Kosten daf\u00fcr eingesetzt. Bei Bauarbeiten ist deshalb eine Aufgliederung nach Ma\u00dfen, Materialien und Arbeitsaufwand \u00fcblich, bei eher handwerklichen Arbeiten nach Materialkosten und Arbeitslohn. Der Kostenvoranschlag ist an keine Form gebunden.<\/p>\n<p>Da die in Kostenvoranschl\u00e4gen ausgewiesenen Betr\u00e4ge erfahrungsgem\u00e4\u00df in den endg\u00fcltigen Rechnungen mehr oder weniger deutlich \u00fcberschritten werden, stellt sich die Frage: Wer hat die Konsequenzen daraus zu tragen?<\/p>\n<p>Handelt es sich um einen sogenannten garantierten Kostenvoranschlag, so m\u00fcssen die angegebenen Leistungen auch zu dem als verbindlich genannten Preis erbracht werden. Kosten\u00fcberschreitungen gehen also in diesem Fall zu Lasten des Unternehmers. Diese Form eines Kostenvoranschlags kommt allerdings auf dem Bau so gut wie nicht vor.<\/p>\n<p>Der nicht garantierte <strong>Kostenvoranschlag<\/strong> hingegen ist in der Praxis weitaus h\u00e4ufiger anzutreffen. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche, aber fachm\u00e4nnische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Dem Unternehmer steht jedoch unabh\u00e4ngig vom <span style=\"text-decoration: underline;\">Kostenvoranschlag<\/span> die f\u00fcr seine Leistung \u00fcbliche Verg\u00fctung zu, selbst wenn damit die Anschlagssumme \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>\u2022 Ist eine \u201ewesentliche&#8220; \u00dcberschreitung des berechneten Betrags zu erwarten, so muss das dem Bauherrn unverz\u00fcglich mitgeteilt werden; der Vertrag kann dann gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Einen verbindlichen Prozentsatz, was eine\u201e wesentliche \u00dcberschreitung ist, gibt es allerdings nicht. Weniger als 10 Prozent gilt im Allgemeinen noch als unwesentlich. Aber selbst eine \u00dcberschreitung von 15 bis 20 Prozent\u2014 in Ausnahmef\u00e4llen sogar 25 Prozent &#8211; ist von der Rechtsprechung manchmal noch anerkannt worden.<\/p>\n<p>\u2022 Ist die Kosten\u00fcberschreitung jedoch auf Wunsch des Bauherrn erfolgt oder etwa durch beh\u00f6rdliche Anordnung notwendig geworden, so kann der Bauherr nicht seinen Bauunternehmer daf\u00fcr verantwortlich machen: Denn wer nach Erstellung des Kostenvoranschlags noch teure Sonderw\u00fcnsche hat, der muss auch in der Lage sein, sie zu bezahlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Kostenvoranschlag soll genau sein. Denn f\u00fcr den Bauherren kann eine allzu grobe Sch\u00e4tzung schnell teuer werden. Jeder Bauherr, egal, ob er neu bauen, anbauen oder nur modernisieren m\u00f6chte, will wissen, was sein Vorhaben kostet. 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