Wenn Frau Holle das Mietshaus in ihre weiße Pracht hüllt!?

Schade, dass die meisten von uns – statt einer weißen Weihnacht -, die Feiertage und Adventsmärkte eher mit T-Shirt-tauglichen Temperaturen erlebt haben …

Doch noch ist der Winter nicht vorüber. Dass der, neben seiner idyllischen Seite, auch allerhand Unbill mit sich führt, davon können die Menschen im Alpenraum derzeit ein trauriges Lied singen. Zwar sorgte Frau Holle hier für traumhafte Pistenverhältnisse (http://www.t-online.de/reisen/skiurlaub/id_67181368/neuschnee-sorgt-fuer-gute-pistenverhaeltnisse-in-den-alpen.html), doch die Schneefälle führten ebenso zu den ersten Lawinentoten und Stromausfällen, so dass die Freude dann doch ein wenig gedämpft ward.

Der Deutsche Mieterbund hat (http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=23606&cHash=4e0db1410e1b3572805f7141d7b5c94a) daher schon einmal vorsorglich klargestellt, dass der Schneefall auch im Flachland für Grundstückseigentümer und / oder Vermieter mit Aufgaben und Pflichten verknüpft ist. Denn die sind in aller Regel dazu verpflichtet, die Schnee- und Eisschichten zu räumen. Eine Pflicht, die häufig, wie selbstverständlich, auf die Mieter abgewälzt wird. „Doch Mieter müssen nur dann den Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, stellt der Mieterbund unmissverständlich klar.

 

Allerhand Mythen rund ums Schneeräumen

Allein eine Regelung in der Hausordnung reiche da nicht aus: „Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind“, räumen die Mietexperten mit einem weiteren Irrglauben auf. Keine Entwarnung also für die, die im ersten Stock wohnen.

Auch ist es so, dass der Vermieter niemals gänzlich außen vor ist. Denn auch dann, wenn der Hauseigentümer die Winterpflichten rechtzeitig per Mietvertrag an seine Mieter übertragen hat, bleibt er weiterhin in der Verantwortung und muss überwachen, ob dies auch ordnungsgemäß getan wurde, besagen die Urteile (http://www.mieterbund.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/pdf/presse/Urteile_zu_Eis_und_Schnee.pdf&t=1388399161&hash=095948edc8d7746f27da8c72ca6fad602fbb2a17) verschiedener Oberlandesgerichte, die damit die Pflichten der Grundstücks- und Hauseigentümer weit gesteckt haben.

 

Wenn es doch mal passiert!?

„Hauseigentümer, die vermieten, sollten daher eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen“, rät der Bund der Versicherten (https://www.bundderversicherten.de/Pressemitteilungen/Rechtzeitig-zur-Schaufel-greifen). Denn nur für denjenigen, der sein Eigenheim selbst bewohnt, wird die Privathaftpflichtversicherung im Fall der Fälle einspringen und ausreichen.

Da das Abwälzen der Kehr- und Räumpflichten auf die Mieter per Mietvertrag durchaus üblich und auch völlig legal ist, empfiehlt bundderversicherten.de auch denen eine Police. Denn damit sind dann  plötzlich die Mieter haftbar, wenn jemand auf den nicht geräumten Wegen stürzt. „Wohl dem, der dann eine Haftpflichtversicherung hat. Die tritt ein, falls jemand ausrutscht, weil nicht geräumt wurde!“

Dabei können die Forderungen der Geschädigten über Schadensersatz (für eine kaputte und / oder verdreckte Hose) bis hin zu Schmerzensgeld gehen. Bei dauerhafter Invalidität droht dann gar eine lebenslange Rente.

 

Wenn der Hausmeister kehrt und Schnee schippt!?

Natürlich kann, wie der Mieterbund klarstellt, der Hauseigentümer auch einen Hausmeister oder gewerblichen Räumungsdienst mit dem Schnee- und Eisräumen beauftragen: „Die anfallenden Kosten können dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde!“

Wann was getan werden muss, regeln dagegen kommunale Satzungen. In der Regel muss werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr geräumt werden. Für Sonn- und Feiertage gelten dagegen moderatere Zeiten, die bei 8 bzw. 9 Uhr liegen.

Gefegt und gestreut werden müssen laut Mieterbund der Bürgersteig, aber auch die Hauseingänge (wo schon manch Post- und Zeitungsbote übel gestürzt ist) sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen: „Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht!“
Dennoch sind Auftaubeschleuniger wie Salz in vielen Städten verboten; hier kann dann auf abstumpfende Substanzen wie Sand oder Granulat ausgewichen werden: „Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden“, macht der Mieterbund darauf aufmerksam, dass Faulheit teuer werden kann.

Die winterliche Pracht hat nicht nur schöne Seiten. – In größeren Objekten und bei ungünstiger Witterung muss schon mal mit schwerem Gerät geräumt werden!

Copyright by: Peter Hoffmann

Foto: Peter Hoffmann

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